Lexikon
Spekulationsfrist
Nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn aus einem privaten Goldverkauf in Deutschland steuerfrei.
Gold und andere Edelmetalle gelten steuerlich als andere Wirtschaftsgüter. Verkauft eine Privatperson sie später als ein Jahr nach der Anschaffung, ist der Gewinn nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Diese Einjahresfrist ist gemeint, wenn von der Spekulationsfrist die Rede ist.
Wird innerhalb eines Jahres verkauft, zählt der Gewinn zu den privaten Veräußerungsgeschäften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Dabei gilt eine Freigrenze: Bleiben alle privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres zusammen unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Geerbter oder geschenkter Schmuck bringt eine wichtige Besonderheit mit: Für die Frist zählt der Anschaffungszeitpunkt des Vorbesitzers, nicht der Tag des Erbfalls. Bei Erbstücken aus einem Nachlass ist die Jahresfrist deshalb in aller Regel längst abgelaufen. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung, im Zweifel fragen Sie bitte Ihr Steuerbüro.
Ein Rechenbeispiel zur Frist
Angenommen, Sie haben vor drei Jahren einen Goldbarren mit 100 Gramm gekauft. Bei einem Goldpreis von 120,00 € pro Gramm ist er heute 12.000,00 € Materialwert wert, und bei einer Quote von 97 % bekommen Sie 11.640,00 € ausgezahlt.
Weil zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, bleibt der gesamte Gewinn steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe. Hätten Sie den Barren erst vor acht Monaten gekauft, wäre der Gewinn steuerpflichtig, sofern alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen über 1.000 Euro liegen.
Was das für den Verkauf in Nordhorn heißt
Für den Ablauf an unserer Theke in Nordhorn ändert die Frist nichts: Wir bewerten, rechnen offen vor und zahlen sofort aus. Steuern führen wir für Sie nicht ab, das ist Sache Ihrer eigenen Steuererklärung.
Praktisch ist es trotzdem, den Kaufbeleg mitzubringen, wenn Sie einen haben. Er belegt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungspreis und macht die Einordnung gegenüber dem Finanzamt einfach. Bei Erbstücken genügt in der Regel die Angabe, dass sie aus einem Nachlass stammen.